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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Was, wenn Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können? Sofern ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dieser wird Ihre Angelegenheiten in dem vom Gericht definierten Umfang übernehmen. Fraglich bleibt, ob dabei alles so geregelt wird, wie Sie es gewollt hätten. 

Rechtzeitige Vorsorge kann diese Zweifel erheblich einschränken. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden:

Mit der Vorsorgevollmacht befähigt man eine vertraute Person die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten in dem Fall zu übernehmen,  dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.

Mit der Betreuungsverfügung wird im Voraus geregelt, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn fremde Betreuung erforderlich werden sollte. Soll eine bestimmte Person für diese Aufgabe explizit ausgeschlossen werden, so kann auch dies im Rahmen der Betreuungsverfügung definiert werden.

In der Patientenverfügung wird vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über medizinische Behandlungen entscheiden, sofern man dazu selbst nicht in der Lage ist, kann durch eine Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.